Werbung. Public Relations. Visuelle Kommunikation

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der ComLog Werbung. Public Relations. Visuelle Kommunikation GmbH (nachstehend „ComLog“ genannt) mit ihren Kunden (nachstehend „Auftraggeber“ genannt). Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstleistungsverträge einer Werbeagentur, die diese auf dem Gebiet der Entwicklung und Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen einschließlich der Beratung sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Leistungen mit ihren Auftraggebern schließt. Diese AGB gelten nur, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist.

(2) Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber, auch ohne ausdrückliche Einbeziehung im Einzelfall, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten demnach auch für die zukünftigen Werk- und Dienstleistungsverträge mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch ComLog. Stillschweigen von ComLog gegenüber anderslautenden Bedingungen - auch in eventuellen Bestätigungsschreiben - gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung.

(4) Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, auf die in Bestellformularen, Lieferbestätigungen oder ähnlichem verwiesen wird, wird hiermit vorsorglich widersprochen.

2. Vertragsschluss

(1) Verträge mit ComLog kommen erst mit Zugang der Auftragsbestätigung oder mit der Bestellung des Auftraggebers auf der Grundlage eines vorher von ComLog übermittelten, verbindlichen Angebots/Kostenvoranschlags zustande. ComLog behält sich vor, Aufträge (insbesondere Klein-, Eil- und Wiederholungsaufträge) durch sofortige Ausführung konkludent oder (fern-)mündlich anzunehmen. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von ComLog schriftlich bestätigt worden sind.

(2) Nach Auftragserteilung fertigt der Auftraggeber ein Briefing an, in welchem er ComLog seine Wünsche und Optionsausübungen im Rahmen des Kostenvoranschlags mitteilt. Wird ComLog das Briefing mündlich oder telefonisch mitgeteilt, so fertigt ComLog für den Auftraggeber ein Re-Briefing an, welches verbindlicher Vertragsbestandteil wird, wenn der Auftraggeber diesem zustimmt. Das Re-Briefing kann auch durch einen geänderten Kostenvoranschlag ersetzt werden, dem der Auftraggeber zustimmen muss. Unterlässt der Aufftraggeber es, ComLog ein Briefing mitzuteilen, wird ComLog den Auftrag nach eigenem Ermessen unter Wahrung aller Sorgfaltspflichten erfüllen. Änderungswünsche des Auftraggebers sind in diesem Fall als Auftragserweiterung zu verstehen und honorarpflichtig.

(3) Agenturfremde Leistungen von Dritten wie Druckkosten, Kuriere, Versand, Programmierarbeiten, Foto-Shootings, Bildrechte, Lektorat sind nicht Gegenstand des Vertrags mit ComLog und werden in der Regel an den Auftraggeber weiterberechnet.

(4) ComLog schuldet die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von z. B. Skizzen, Entwürfen, digitalen Layouts, Produktionsdaten etc.. Eine Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien ist nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung. Grundsätzlich erfolgt die Übergabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung an den Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung.

(5) ComLog erfüllt Verträge nach bestem Wissen und Gewissen und unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Berücksichtigung von gestalterischen Möglichkeiten, möglichen Funktionalitäten z. B. bei Internet-Dienstleistungen und Web-Design, Zielgruppenansprache sowie allgemeinen Gewohnheiten und Bedürfnissen von Werbemittelnutzern. Spezifische Kenntnisse der Branche des Auftraggebers sind von ComLog in der Regel nicht zu erwarten und müssen vom Auftraggeber in einem Umfang an ComLog übermittelt werden, der für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. ComLog übernimmt keine eigenen Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung, um Erkenntnisse über die speziellen Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen des Auftraggebers zählen.

(6) Wenn zwischen ComLog und dem Auftraggeber bestimmte Termine vereinbart werden, so sind dies Zielvorgaben, deren Einhaltung von ComLog mit aller Sorgfalt angestrebt wird. Ist im Rahmen des Fortschritts der Auftragserfüllung festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gefährdet ist, wird ComLog den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich (z. B. per E-Mail) informieren.

(7) Für den Fall, dass der Auftraggeber die Bearbeitung oder Veröffentlichungen von Material wünscht, welches bei Vertragsschluss noch nicht bekannt war und welches nach Auffassung von ComLog in irgendeiner Weise ethisch nicht vertretbar ist, ist ComLog berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten abzurechnen.

(8) Sofern der Auftraggeber insolvent wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, ist ComLog berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen und alle bisher geleisteten Arbeiten zu berechnen.

3. Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird ComLog nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und ComLog alle für die Durchführung der Leistungen benötigten Daten und Unterlagen und technische Spezifikationen vollständig und unentgeltlich zur Verfügung stellen.

(2) Die Freigaben von Konzeptentwürfen, Vorschlägen, Design- oder Druckvorlagen, Logoentwürfen, Screen-Design und Programmiervorschlägen etc. stellen für ComLog eine verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung dar.

(3) Kommt der Auftraggeber wesentlichen Mitwirkungspflichten nicht im Rahmen des vereinbarten Zeitraums nach, so kommt der Auftraggeber dadurch  in Verzug. In diesem Fall wird ComLog von der Leistungsverpflichtung frei, wenn die vertraglich geschuldete Leistung wegen der Pflichtverletzung des Auftraggebers nicht oder nicht wie vertraglich vereinbart erbracht werden kann. ComLog hat in diesem Fall unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.

(4) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass er im Besitz aller erforderlichen Rechte an dem von ihm zur Erfüllung des Vertragszwecks gelieferten Material (z. B. Informationen, Daten, Inhalte, Text- und Bildmaterial) ist und dass das Material frei von Rechten Dritter ist. Der Auftraggeber stellt ComLog insoweit von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei. ComLog ist nicht verpflichtet, das vom Auftraggeber gelieferte Material auf eventuelle Rechtsverletzungen zu prüfen und haftet in keiner Weise für eventuelle Verletzung der Rechte Dritter.

4. Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche von ComLog angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des §2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des §2 UrhG erfüllen. Sämtliche Leistungen von ComLog dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung von ComLog genutzt oder bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen etc. ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber verpflichtet, eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars an ComLog zu zahlen.

(2) Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, geht das einfache, zeitlich und räumlich uneingeschränkte Nutzungsrecht an der von ComLog im Rahmen des Vertragsumfangs erbrachten Leistung mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars an den Auftraggeber über. §31 Abs. 5 UrhG findet entsprechend Anwendung.

(3) Der Auftraggeber erwirbt nicht das Recht zur Weiterübertragung der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte. Eine solche Weiterübertragung bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von ComLog und ist gesondert zu honorieren.

(4) Über den Umfang der Nutzung steht ComLog ein Auskunftsanspruch zu.

(5) ComLog darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren.

(6) Der Auftraggeber ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung seiner IT-Infrastruktur und eines etwaigen Host-Providing für Websites selbst verantwortlich. ComLog übernimmt niemals die Systemverantwortung. ComLog ist nicht für die Einstellung der Website in das World Wide Web und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet verantwortlich.

(7) Soweit im Rahmen der Erarbeitung der vereinbarten Leistung Werke von Dritten (insbesondere Fotografen, Illustratoren, Webdesignern oder anderen Kreativen) geschaffen werden, wird ComLog dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Rechte zur Nutzung und Verwertung von den Dritten eingeholt werden.

(8) Vorschläge und sonstige Mitarbeit oder Mitwirkung des Auftraggebers und/oder seiner Mitarbeitenden haben keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung und begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Nutzungsrechte für Entwürfe, die vom Auftraggeber abgelehnt oder die nicht ausgeführt wurden, bleiben bei ComLog.

5. Vergütung

(1) Für die Leistungen von ComLog wird ein Honorar als Stundensatz in Höhe von 80,00 Euro oder eine im Vertrag oder Angebot/Kostenvoranschlag vereinbarte pauschale Vergütung in Ansatz gebracht.

(2) Zahlungen sind, wenn nicht anders schriftlich geregelt, sofort nach Rechnungserhalt fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu leisten. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, kann ComLog neben den gesetzlichen Verzugszinsen eine Mahngebühr von 10,00 Euro pro Mahnstufe in Rechnung stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

(3) Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum als einen Monat, so kann ComLog dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von ComLog verfügbar sein. Ebenfalls ist ComLog zur Geltendmachung von Vorschüssen berechtigt.

(4) Bei wesentlichen Änderungen und Erweiterungen von Aufträgen durch den Auftraggeber, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, werden ComLog alle dadurch anfallenden Kosten erstattet sowie die etwaigen zusätzlichen Leistungen von ComLog über die vertraglich vereinbarte Vergütung hinaus honoriert. In einem solchen Fall wird ComLog den Auftraggeber vorab darüber informieren. Die Höhe der Nachhonorierung bemisst sich an der vertraglichen Vergütung.

(5) Verzögert sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann ComLog eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann ComLog auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

(6) Bei Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung durch den Auftraggeber während der Erarbeitung der vereinbarten Leistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Vergütung der bis dato durch ComLog erbrachten Leistungen, mindestens jedoch zur Zahlung von 50% der vereinbarten Gesamtvergütung als Kompensation für entgangenen Gewinn. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen nach Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung seitens des Auftraggebers besteht nicht.

(7) Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

(8) Fremdkosten (Druck, Fotomodelle, Programmierung etc.) sowie Nebenkosten (Porto, Verpackung, Vervielfältigungen etc.) werden ComLog durch den Auftraggeber erstattet.

(9) Die im Rahmen der Auftragsausführung notwendig werdenden Reisekosten trägt der Auftraggeber. Als Fahrtkosten werden 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer in Ansatz gebracht.

(10) Bei nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält sich ComLog ein Zurückbehaltungsrecht dahingehend vor, Produktionsaufträge zu stoppen oder auszusetzen und/oder die Nutzbarkeit der durch ComLog erbrachten Leistungen in geeigneter Form einzuschränken. Dadurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.

6. Lieferung

Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gehen alle Risiken und Gefahren der Versendung auf diesen über, sobald die Ware von ComLog an das beauftragte Transportunternehmen übergeben worden ist.

7. Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig unter Einschluss aller Mitarbeitenden und sonstiger am Projekt beteiligter Dritter, die Zugang zu Informationen der anderen Vertragspartei und/oder der vertraglichen Leistungen haben, zu absoluter Vertraulichkeit hinsichtlich solcher Informationen gegenüber nicht beteiligten Dritten und vorbehaltlosem Schutz dieser Vertraulichkeit. Sollten Daten und Informationen aufgrund ihrer Art der strengen Geheimhaltung unterliegen, sind sie vom Auftraggeber als solche zu kennzeichnen. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, von der anderen Vertragspartei selbst veröffentlicht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind. Die Beweislast für eine solche Ausnahme trägt die Partei, die sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.

8. Beanstandungen, Gewährleistung

(1) Für Mängel an den gelieferten Leistungen und Werke haftet ComLog nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Ist das Geschäft für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft, so gilt die kaufmännische Rügepflicht des §377 HGB.

(2) Im Rahmen jedes Auftrags besteht eine künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung wie der Bildauffassung, der Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts oder der angewendeten optisch-technischen Mittel sind ausgeschlossen.

(3) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck sowie dem Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

(4) Insbesondere bei Internetdienstleistungen und Screendesign ist zu berücksichtigen, dass die Darstellung von Endgerät zu Endgerät aus technischen Gründen abweichen kann. Auf diese Abweichungen hat ComLog keinen Einfluss, sie sind kein Grund für Beanstandungen.

(5) Mehr- oder Minderlieferungen bei Druckerzeugnissen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

9. Haftung

(1) ComLog haftet uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ComLog nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von ComLog ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen von ComLog gilt.

(3) Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt ComLog gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung. In diesen Fällen tritt ComLog lediglich als Vermittler auf.

(4) ComLog ist nicht verpflichtet, die erarbeiteten und durchzuführenden Maßnahmen durch eine besonders sachkundige Person oder Institution auf rechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen. Sofern ComLog jedoch Kenntnis von rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den erarbeiteten und durchzuführenden Maßnahmen erlangt, ist ComLog verpflichtet, den Auftraggeber auf diese Risiken hinzuweisen. Erachtet ComLog für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung für erforderlich, so trägt der Auftraggeber hierfür die Kosten.

(5) Der Auftraggeber stellt ComLog von Ansprüchen Dritter frei, wenn ComLog auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers gehandelt hat. Für zur Erfüllung des Vertragszwecks geliefertes Material (z. B. Informationen, Daten, Inhalte, Text- und Bildmaterial), das der Auftraggeber bereitstellt, ist ComLog nicht verantwortlich. ComLog haftet ebenfalls nicht für design-, urheber- und markenrechtlichen Schutz der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe. Insbesondere ist ComLog nicht verpflichtet, vom Auftraggeber geliefertes Material auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.

10. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Kiel als Gerichtsstand vereinbart.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen, die der Schriftform unterliegen, sind durch die Textform gem. §126b BGB erfüllt. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Kiel, es sei denn, die Vertragsparteien haben im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart.

(3) Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(5) Mit Inkrafttreten dieser AGB verlieren alle vorherigen ihre Gültigkeit.

Stand 28.12.2018